§ 46 StGB regelt die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung, die nach der Hälfte oder nach zwei Drittel der verbüßten Strafhaft erstmals möglich ist. Die bedingte Entlassung hat keinerlei erzieherische Effekte. Jene Gerichte, die nur sehr wenig von der vorzeitigen Entlassung Gebrauch machten, können keine besseren Rückfallergebnisse vorweisen als jene, die großzügiger vorzeitig entlassen haben. 2009 wurde bereits in 1535 Fällen die vorzeitige Entlassung an die Auflage gekoppelt, sich regelmäßiger Bewährungshilfe zu unterziehen. 2008 war dies lediglich bei 1266 bedingten Entlassungen angeordnet worden. Die neuen Zahlen zu bedingten Entlassungen inkludieren auch solche gemäß § 133a Strafvollzugsgesetz (Entlassung ausländischer Täter nach halber Haftdauer unter bestimmten Voraussetzungen wie freiwillige Rückkehr in die Heimat) Sehr viele Rechtsanwälte und Strafverteidiger übersehen nur allzu oft diese wichtige Möglichkeit der Strafreduzierung für den Verurteilten und schließen einen Akt nur allzu oft mit dem Urteil erster Instanz bzw. mit Rechtskraft. Gerade den Stichtag der möglichen bedingten vorzeitigen Entlassung sollte sich der gewissenhafte Rechtsvertreter mit Strafantritt des Verurteilten kalendieren, wobei die zukünftige Wohnsituation, Arbeitsplatzbeschaffung als wesentlich erachtet wird!