Privatrechtliche Ansprüche: Wenn sich ein Opfer als Privatbeteiligte/r dem Strafverfahren anschließt, so entscheidet das Gericht auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers, die durch die strafbare Handlung entstanden sind. Ein privatrechtlicher Anspruch ist etwa der Anspruch auf Schadenersatz wegen beschädigter Sachen, auf Schmerzengeld oder ganz einfach auf Zurückgabe einer etwa gestohlenen Sache. Zum Privatbeteiligten wird man durch einfache Erklärung, die entweder bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder, nachdem schon Anklage erhoben wurde, bei Gericht abgegeben werden muss. Diese Erklärung ist bis zum Schluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung möglich. Dies kann sehr sinnvoll sein, da bei Vermögensdelikten sich dass Opfer sich auf diesem Weg unter Umständen den kostenraubenden Weg über das Zivilgericht erspart.