Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und bei jungen Erwachsenen bis zum 21 Lebensjahr gibt es teilweise abweichende Bestimmungen zur Untersuchungshaft. Ab 14 Jahren gilt man in Österreich als strafmündig und auch bei Jugendlichen kann die Untersuchungshaft bei gewissen Delikten verhängt werden.
Eine Untersuchungshaft darf bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre aber nur dann verhängt werden, wenn die mit der Haft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe steht. Bei zB. einem Ladendiebstahl eines ausländischen Jugendlichen sollte man keine Untersuchungshaft verhängen, obwohl manche Gerichte in Österreich eine solche Haft leider viel zu oft verhängen. Gibt es gelindere Mittel als Alternative zur Untersuchungshaft, so müssen diese gelinderen Mittel angewendet werden. Eine solche Überprüfung erfolgt durch das Gericht. Wurde in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, gibt es die Möglichkeit einer Untersuchungshaftkonferenz bzw.Sozialnetzkonferenz. Sinn und Zweck einer solchen Konferenz ist die Einbindung der Eltern, Psychologen, Sozialarbeiter, sonstiger sozialer Behörden und des gesamten Umfelds des Jugendlichen, um ihm bei der Überwindung seiner Krise und der Bearbeitung seiner Konflikte zu helfen. Der Jugendliche soll gesellschaftlich stärker integriert werden um zu verhindern, dass er zukünftig Straftaten begeht. Diese „Sozialisation“ sollte aber immer überwacht werden. Die Umsetzung wird im Rahmen der Bewährungshilfe begleitet und von dieser kontrolliert. Andere Organisationen wie etwa die Jugendgerichtshilfe, der Soziale Dienst einer Justizanstalt oder die Jugendwohlfahrt werden in die Sozialnetzkonferenz einbezogen. Voraussetzung dafür ist die Einwilligung und vor allem die Mitarbeit des inhaftierten Jugendlichen.
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen, sobald der Zweck der Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, freigelassen werden. Muss eine Haft aufgrund der Schwere der Tat verhängt werden, so ist sie in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen, falls eine solche Abteilung eingerichtet ist. Die Hafträume für Jugendliche sind grundsätzlich im gleichen Gebäude untergebracht wie für Erwachsene, es gibt jedoch besondere Abteilungen für Jugendliche, um diese von anderen erwachsenen Häftlingen abzusondern.
Jedenfalls ist ein Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate oder bei einem Verbrechen, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne dass ein Termin für die Hauptverhandlung ausgeschrieben wurde.