Leichte Körperverletzung
Die leichte Körperverletzung ist in den Bestimmungen der § 83 ff. StGB geregelt. Die vorsätzlich leichte Körperverletzung wird immer dann angenommen, wenn der Täter den Vorsatz hatte, das Opfer zu verletzen bzw. seine Gesundheit zu schädigen. Demnach verursacht der Täter dem Opfer eine Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung. Verletzungen sind Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, die nicht ganz geringfügig sind. Dazu zählen Schnittwunden, Hautverletzungen, wie z.B. Abschürfungen, Prellungen, Hämatome und Blutergüsse, Verletzung von Zähnen, Brüche, Verstauchungen und Prellungen.
Schwere Körperverletzung
Die vorsätzlich schwere Körperverletzung ist in den § 84 StGB geregelt und liegt dann vor, wenn der Täter zusätzlich zum Vorsatz, das Opfer zu verletzen, dabei auch eine schwere Körperverletzung bewusst für möglich erachtet und dies in Kauf nimmt. Die schwere Körperverletzung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu ahnden. Hierbei muss in der Abgrenzung zur leichten Körperverletzung, die schwere Körperverletzung beim Opfer eine mindestens 24 Tage dauernde gesundheitliche Schädigung oder eine mehr als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit hervorrufen. Berufsunfähig ist das Opfer, wenn und solange es an der Erfüllung seiner sozialen Funktion wesentlich behindert ist. Berufsunfähig und an der Gesundheit geschädigt ist z.B. ein Dienstnehmer, wenn er infolge der Körperverletzung nicht arbeiten kann oder ein Schüler, wenn er nicht schreiben, die Hausfrau, die nicht kochen kann. Entscheidend ist die zur Tatzeit ausgeübte Tätigkeit.