Asylrecht

Die Gewährung von Asyl nach dem Gedanken der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Rechtsanspruch und kein Gnadenakt. In Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention findet sich die Definition des Begriffs „Flüchtling“. Es werden jene Personen als Flüchtlinge bezeichnet, die sich aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können. Erfüllt eine Person diese Kriterien, darf sie nicht in ihr Herkunftsland zurückgeschoben werden (Grundsatz des Non-Refoulement) und genießt eine Reihe von Rechten. Die Aufnahme von Flüchtlingen darf auch innerstaatlich durch Zuwanderungsquoten nicht beschränkt werden. Nach der Einreise nach Österreich müssen Flüchtlinge bei einer Polizeidienststelle persönlich ihren Asylantrag stellen, sodann wird anschließend in einer Landespolizeidirektion eine Erstbefragung mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt. Der Flüchtling muss glaubhaft machen, dass er verfolgt wird. Eine Vorlage von Beweismittel ist zwar nicht notwendig, empfiehlt sich aber aus Gründen der Glaubhaftmachung der Aussage des Asylwerbers. Es sollten daher Urkunden vorgelegt und Zeugen benannt werden, die die Flüchtlingsgeschichte des Asylwerbers belegen und bestätigen können. Das BFA ist die erste Instanz des Asylverfahrens und entscheidet, ob ein Asylwerber Asyl oder subsidiären Schutz erhält oder aus humanitären Gründen in Österreich bleiben darf. Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention  werden als „Asylberechtigte“ bezeichnet; bekommt man nur subsidiären Schutz, ist man „subsidiär Schutzberechtigter“. Im Falle einer negativen Entscheidung, wenn Asyl nicht gewährt wird oder wenn der subsidiäre Schutz abgelehnt wird, kann der Asylwerber beim BFA eine Beschwerde eingereicht werden. Diese Beschwerde wird dann an das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz weiter geleitet, die sodann in der Sache entscheidet.

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