Das Suchtmittelgesetz (SMG) unterscheidet zwischen Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen. In der strafrechtlichen Praxis sind Suchtgifte relevant.
Suchtgifte sind aufgelisteten Stoffe, die aufgrund ihrer psychoaktiven Wirkung beim Menschen und dem damit verbundenen Missbrauchsrisikos strengsten Kontrollmaßnahmen durch zahlreiche Gesetze unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen Cannabis (Marihuana und Haschisch), Opiate (Opium, Heroin, Morphin, Methadon u.a.), Kokain, Amphetamin und Party- bzw. Designerdrogen wie z.B. Ecstasy oder Halluzinogene. Zu den psychotropen Stoffen gehören Benzodiazepine, die eine angstlösende, blutdrucksenkende, schlaffördernden und muskelentspannenden Wirkung besitzen. Diese spielen in der gerichtlichen Praxis kaum eine Rolle.
Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs.1 Z2 SMG genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
- als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
- in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.