Der Gedanke, dass der österreichische Strafvollzug nicht unnötigerweise mit dem Vollzug an Ausländern belastet werden soll, findet sich im § 133a StVG.
Gem. § 133a Abs.1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer gerichtlichen Strafe an einem rechtskräftig verurteilten Fremden abzusehen, wenn der Fremde zumindest die Hälfte der Strafzeit, jedenfalls aber drei Monate verbüßt und er sich bereit erklärt hat, freiwillig in seinen Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005) auszureisen, sofern gegen ihn entweder ein Einreiseverbot oder ein Aufenthaltsverbot besteht, der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und der weitere Vollzug in jenen Fällen, in denen der Fremde zwar bereits die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Strafzeit verbüßt hat, im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist (vgl. § 133a Abs. 2 StVG).
Diesbezüglich ist ein Antrag seitens des Fremden zu stellen, welches durch das zuständige Vollzugsgericht erledigt wird.
Diese wichtige Bestimmung ist für alle ausländischen Verurteilten anzuwenden und in der Praxis eine sehr wichtige Gesetzesbestimmung, um ausländische Verurteilte den Rest der Strafhaft in Österreich zu ersparen.