Aufenthaltsverbot

Gefährdet der Fremde in Erfüllung bestimmter Tatsachen durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere öffentliche Interessen kann ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werden. Sehr oft verbindet die Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit einer Schubhaft. Das Aufenthaltsverbot ist die Grundlage für eine Abschiebung. Als bestimmte Tatsachen, die zu einem Aufenthaltsverbot berechtigen, gelten insbesondere im Strafurteil: Wenn der Fremde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in einer gewissen Höhe verurteilt wurde. Verwaltungsübertretungen müssen mehrfach vorliegen, z.B. Verstöße gegen Melde-, Ausländerbeschäftigungs- oder Fremdengesetz, Prostitution, Zuhälterei, Schlepperei: Wenn für die Schlepperei ein Vermögensvorteil gewährt wurde, hat dies eine strafrechtliche Dimension, Vorsätzliche falsche Angaben im fremdenrechtlichen Verfahren, Mittellosigkeit, Schwarzarbeit, Scheinehe: Die Scheinehe rechtfertigt eine Ausweisung gegen den Fremden, ist zudem nachweisbar, dass für die Ehe ein Vermögensvorteil geleistet wurde, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, Scheinadoption. Ein Aufenthaltsverbot kann entweder befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Bei schweren Delikten  werden unbefristete Aufenthaltsverbote erlassen. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist auf die familiäre Situation Bedacht zu nehmen. Bei sehr schweren Straftaten kann sogar ein Aufenthaltsverbot gegen einen in Österreich lebenden Eu-Bürger ergehen. Wurde gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot für Österreich verhängt, darf er während dessen Gültigkeitsdauer ohne Bewilligung nicht einreisen. Für die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung bei bestehendem Aufenthaltsverbot sind ausschließlich die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zuständig. Anträge sind dort einzubringen und entsprechend zu begründen. Insoweit ein anderer Staat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, gilt dies für die anderen Schengenstaaten als Zurückweisungsgrund bei der Einreise. In diesem Fall ist die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung nicht möglich. Dem Fremden muss nach den Schengener Bestimmungen die Einreise in das Schengengebiet verweigert werden, es sei denn, es wird für erforderlich gehalten, ihm die Einreise aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen zu gestatten. Die Zulassung ist aber auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates zu beschränken.

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