Hat ein Straftäter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe im Gefängnis verbüßt, wird er aus der Haft dann entlassen, wenn anzunehmen ist, dass er trotz seiner vorzeitiger Entlassung nicht wieder straffällig wird.
Das Gericht prüft daher, bevor die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt ist, von Amts wegen – ein Antrag ist daher nicht erforderlich – ob der Strafgefangene vorzeitig bedingt entlassen werden kann. Bei dieser Entscheidung des Gerichts wird zuerst in den Personalakt des Häftlings Einsicht genommen und geprüft, ob der Strafgefangene sich Wohlverhalten hat und ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung überhaupt vorliegen; ein Automatismus ist hier nicht vorgesehen, was bedeutet, dass auch in den Strafakt Einsicht genommen wird und die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung anhand des Strafakts geprüft wird. Für die Entscheidungsfindung holt das Gericht Äußerungen des Strafgefangenen, des Gefängnisdirektors und der Staatsanwaltschaft ein. Bei einer Überprüfung einer Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Haftstrafe kann das Gericht eine Entlassung aber untersagen, wenn aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist (§ 46 Abs 1 StGB). Ein Häftling wird jedoch spätestens nach zwei Dritteln aus der verhängten Freiheitsstrafe entlassen, es sei denn, besondere Umstände die in der Person des Verurteilten liegen, lassen befürchten, dass er wieder straffällig wird.
Bei einer bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wird vom Gericht immer eine Probezeit festgesetzt. Die Probezeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre, in der Praxis wird zumeist eine dreijährige Probezeit festgesetzt. Übersteigt aber der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, beträgt die Probezeit zwingend fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit zehn Jahre. Meist wird vom Gericht begleitend eine Bewährungshilfe angeordnet.
Der Ausspruch einer Probezeit ist sehr wichtig, denn das Damoklesschwert den Strafrest verbüßen zu müssen, soll laut Gesetz spezialpräventiv auf den Verurteilten einwirken und ihn davor bewahren neuerlich straffällig zu werden und den Rest der Haftstrafe absitzen zu müssen. Sinnvoll wäre hier natürlich, dass gerichtliche Weisungen seitens des Verurteilten befolgt werden und er insbesondere die Auflagen seiner Bewährungshilfe befolgt. Eine bedingte Entlassung fördert erwiesenermaßen die Bereitschaft, an der Resozialisierung mitzuwirken und sich gesellschaftlich zu integrieren.