Sollten Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, vermittelt der Text der Ladung bei vielen Empfängern den Eindruck, sie seinen geradezu staatsbürgerschaftlich verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen um dort eine mündliche Aussage zu machen. Diese Ansicht ist jedoch falsch, da grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen.
Sowohl vor der Polizei als auch vor der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte das Recht, die Aussage zu verweigern. Es ist wichtig, sich über dieses Recht im Klaren zu sein und auch davon Gebrauch zu machen! Jahrelange Praxis hat gezeigt, dass eine mündliche Aussage vor der Polizei ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes dem Betroffenen massiv schadet. Insbesondere sind voreilige unüberlegte Aussagen, ohne den Akt vorher eingesehen und studiert zu haben ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt für den Beschuldigten immer nachteilig!
Kontaktieren Sie die Polizei auch nicht telefonisch. Jede relevante Aussage, egal ob telefonisch oder vor Ort getroffen, die Sie abseits der eigentlichen Vernehmung gegenüber Polizisten tätigen, wird vom Beamten im Ermittlungsakt vermerkt; dazu ist ein Beamter sogar verpflichtet. Geschulte Polizeibeamte nutzen einen anscheinend belanglosen Small-Talk (meist vor der eigentlichen Vernehmung oder nach Ihrer Aussage, bei der Sie erleichtert sind, diese überstanden zu haben) um Ihnen durch gezielte Suggestivfragen eine für Sie negative Aussage zu entlocken.
Strafrechtlich darf das Schweigen des Beschuldigten nicht negativ gewertet werden, jede Ihrer Aussagen (vor und auch nach Ihrer Vernehmung) jedoch schon. Der Beschuldigte hat jederzeit das Recht, in die der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht zu nehmen. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens besteht daher noch ausreichend Gelegenheit, nach erfolgter Akteneinsicht durch Ihren Rechtsanwalt, schriftlich vor der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme vorzubereiten, sollte dies notwendig sein. Sehr oft wird eine schriftliche Stellungnahme vom Rechtsanwalt im Beisein und Rücksprache mit seinem Mandanten der Behörde übermittelt. Die Notwendigkeit einer solchen Stellungnahme um die Vorwürfe zu entkräften, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Rechtsanwalt abklären.