Geständnis ist das Zugestehen eines Tatvorwurfs. Wer von Anbeginn an reumütig gesteht, obwohl vielleicht auch eine anwaltliche Strategie zur Erzielung eines Freispruchs mit Blick auf die Beweislage nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, soll nach der Rechtslage und Praxis der österreichischen Strafgerichte bei der Strafzumessung besser gestellt sein als derjenige Angeklagte, der „taktisch“ leugnet oder nichts aussagt, sich auf ein umfangreiches Beweisverfahren einlässt, zahlreiche sinnlose Beweisanträge stellt und dann, nach Anhörung sämtlicher Belastungszeugen und letztendlich erdrückender Beweislage, nach stundenlangen Verhandlungen zur einem Geständnis praktisch gezwungen ist, weil jede andere Form einer strafrechtlichen Verteidigung völlig aussichtslos wäre.
Taktisch motivierte Geständnisse gegen Ende einer Strafverhandlung hin, erwecken bei den wenigsten Richtern besonders werthaltig und vor allem reumütig zu sein. Viel sinnvoller wäre eine von Anfang an bereits bei der polizeilichen Einvernahme gerichtete Strategie gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt den Strafakt Seite für Seite durchzugehen und zu besprechen, welche Verantwortung denn am plausibelsten und lebensnah erscheint.
Das von Anfang an abgegebene umfassende reumütige und frühe Geständnis ist, wie die Praxis der österreichischen Strafgerichte zeigt, nach wie vor der wichtigste Milderungsgrund!