Das Impfschadengesetz wurde im Jahr 1973 erlassen und verpflichtet die Republik Österreich bei Impfschäden den entstandenen Schaden für den Betroffenen zu ersetzen. Das Impfschadengesetz gilt auch für die Covid-19-Impfung, unabhängig von welchem Wirkstoff man sich impfen lässt.
Sollte es daher nach einer Impfung zu einem Impfschaden kommen, muss der Bund sämtliche Behandlungs- und Rehabilitationskosten zahlen. Sollte es zu einem Dauerschaden kommen, ist der Bund ebenfalls verpflichtet, hier eine Entschädigung zu zahlen. Die Beweislast trägt der Einzelne, dies bedeutet der Geimpfte muss vor Gericht den Schaden, den er durch die Impfung erlitten hat, zumindest behaupten und zwischen der Impfung und den aufgetretenen Folgen muss ein Kausalzusammenhang existieren.
Nicht jeder Schaden nach einer Impfung wird als ersatzpflichtiger Impfschaden anerkannt; ein blauer Fleck oder ein gewisses Taubheitsgefühl des Armes über mehrere Tage reicht nicht aus, es muss sich um einen weitaus erheblicheren Schaden handeln, der zeitlich länger andauert und der auch massiver in Erscheinung tritt. Nur bei Dauerschäden oder Schäden mit kurzfristigen schwerwiegenden Folgen besteht ein finanzieller Ersatzanspruch.
Anträge auf Ersatz nach dem Impfschadengesetz sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Entscheidet dieses gegen den Ersatz, steht für den Betroffenen der Instanzenzug an die Verwaltungsgerichte offen, welche in zweiter Instanz entscheiden. In diesem sehr transparenten Verfahren werden regelmäßig Gutachter mit einer Gutachtenerstellung beauftragt, die sodann medizinisch feststellen, ob die vorgenommene Impfung kausal die Beschwerden oder die Schäden des Geimpften herbeigeführt hat und ob die Beschwerden oder Schäden im Zusammenhang mit der Impfung stehen. Die Gutachter müssen darlegen, ob ein plausibler Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden gegeben ist. Dies nennen Juristen „Kausalzusammenhang“.
Dabei muss nicht der Betroffene beweisen, dass die Impfung den Schaden tatsächlich verursacht hat, es muss zumindest „ein wahrscheinlicher Zusammenhang“ bestehen, dass die Impfung den Schaden herbeigeführt hat. Dies ist manchmal schwierig nachzuweisen. Sollte auch dieses Verfahren für den Betroffenen negativ enden, besteht noch immer die Möglichkeit, sich an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, insbesondere an den VwGH, zur wenden. Unabhängig von diesem speziellen Verfahren steht auch bei sehr schweren Schäden mit Invaliditätsfolgen die Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht offen.