Der Bundespräsident wird in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, persönlicher, freier und geheimer Wahl unmittelbar vom Bundesvolk – das sind alle zum Wahlstichtag wahlberechtigten Staatsbürger – für eine Funktionsperiode von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal möglich. Wenn ein Bundespräsident bereits zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden absolviert hat, darf er nicht unmittelbar darauf zum dritten Mal kandidieren. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bundespräsident nur eine begrenzte Zeit im Amt bleiben darf.
Das aktive Wahlrecht haben grundsätzlich alle österreichischen Staatsbürger, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ein Bewerber, der sich zur Wahl stellt, muss am Wahltag das 35.Lebensjahr vollendet haben und über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Seit 2004 besteht für die Wahl des Bundespräsidenten in keinem Bundesland Wahlpflicht. Für die Wahl benötigt ein Kandidat 6000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten, die er der Bundeswahlbehörde nachweisen muss. Erst mit Nachweis dieser Unterstützungserklärungen wird er von der Bundeswahlbehörde zur Wahl zugelassen.
Um zum Bundespräsidenten gewählt zu werden, ist das Erreichen von mehr als der Hälfte aller gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich. Falls mehrere Kandidaten keine eine solche Mehrheit erreichen, muss vier Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang stattfinden, bei denen sich die beiden stimmenstärksten Kandidaten nochmals der Wahl stellen.
Das Amt des Bundespräsidenten endet durch im Gesetz festgelegten Zeitablauf, durch Tod, durch ein verurteilendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das auf Amtsverlust zu lauten hat, durch Absetzung aufgrund einer Volksabstimmung (Art. 60 Abs. 6 B-VG), durch Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen oder durch Rücktritt (Amtsverzicht).