Strafgefangene können seit 1. September 2010 unter gewissen gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ihre Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen. Es besteht für einen Strafgefangenen die Möglichkeit, einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest beim Leiter des Gefängnisses, das im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten liegt, zu stellen. Wird die Fussfessel genehmigt, hat dies den Vorteil, dass man den Vollzug der Strafe, elektronisch überwacht, im Hausarrest verbringen kann. Die Unterkunft darf nur zu bestimmten Zwecken und vorgegebenen Zeiten verlassen werden. Das Gewähren einer Fussfessel ist auch deswegen vorteilhaft, da Strafgefangene bei Genehmigung der Fussfessel einer normalen Beschäftigung, z.B. einer Erwerbstätigkeit oder einer beruflichen oder schulischen Ausbildung nachgehen können und somit sozial integriert sind. Strafgefangene behalten ihren Arbeitsplatz und werden nicht von ihrer Familie getrennt.
Grundsätzlich kommen für diese Vollzugsform Personen in Betracht, die ausreichend sozial integriert sind, sich in der Haft gut benehmen und deren zu verbüßende Strafe zwölf Monate nicht übersteigt; dies gilt auch für Reststrafen. Einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest kann der Strafgefangene vor Strafantritt oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe stellen.