Strafantritt
Für den verantwortungsvollen Verteidiger ist auch nach Beendigung des Verfahrens samt Verhängung des Urteils und Verzicht auf Rechtsmittel ein Verfahren nicht erledigt. Es stellt sich die praktisch bedeutsame Frage, wann und wo die Strafe angetreten werden soll. Dabei ist die Ausnützung möglicher Amnestien sowie der unterschiedlichen Spruchpraxis zur bedingten vorzeitigen Entlassung bedeutsam. Mittel zur Erreichung von Zielen in diesem Zusammenhang ist der Antrag auf Strafaufschub.
Strafaufschub
Strafaufschub ist die juristische Bezeichnung für eine Verschiebung der Strafvollstreckung auf einen späteren Termin. Man muss nicht immer sofort die Strafe antreten. Es bestehen mehrere Strafaufschiebungsgründe: Gesetzlicher Strafaufschub in Freifußsachen (§ 3 Abs 2 StVG), Gesetzlicher Strafaufschub mangels Entscheidung über nachträglichen Widerruf bzw. Ausspruch der Strafe (§ 6 Abs 2 StVG), Strafvollzug wegen Auslieferung (§ 4 StVG), Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit (§ 5, 133 StVG), Strafaufschub aus anderen Gründen (§ 6 StVG), Strafaufschub zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 39 SMG), Strafaufschub zum Abschluss der Berufsausbildung (§52 JGG). Erfahrungsgemäß sind die Gerichte großzügig, falls der Strafaufschub entsprechend belegt wird.