Das Begnadigungsrecht steht unter anderem dem Bundespräsidenten zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG, § 25 Abs. 3 ÜG 1920, § 10 HDG). Im Gegensatz zur Amnestie wird eine Begnadigung immer nur einem Straftäter auf Antrag gewährt. Die Begnadigung ist ein Gnadenakt des Bundespräsidenten in Einzelfällen zur Erlassung, Milderung oder Umwandlung von gerichtlichen Strafen, Nachsicht von Rechtsfolgen, Tilgung von Verurteilungen, Niederschlagung von strafgerichtlichen Verfahren bei Offizialdelikten. Der Begriff der Gnade impliziert, dass ein Verurteilter kein Recht auf Gnade hat. Durch Rücksichtnahme auf das Gerechtigkeitsempfinden des Bundespräsidenten soll die Starrheit des positiven Rechts ausgeglichen werden. Voraussetzung für eine Begnadigung sind berücksichtigungswürdige Gründe, die auch während der Haftdauer entstehen können, wie z.B. hohes Alter, Krankheit, bestimmte familiäre Umstände.