§ 133a StVG Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes
Der Gedanke, dass der österreichische Strafvollzug nicht unnötigerweise mit dem Vollzug an Ausländern belastet werden soll, findet sich im § 133a StVG. Gem. § 133a Abs.1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer gerichtlichen Strafe an einem rechtskräftig verurteilten Fremden abzusehen, wenn der Fremde zumindest die Hälfte der Strafzeit, jedenfalls aber drei Monate verbüßt und er … Read more