COVID-19 (Coronavirus) Urlaub und Arbeitsrecht

Eine häufige Frage ist, ob der Dienstgeber dem einzelnen Dienstnehmer während der Urlaubszeit verbieten darf, in ein bestimmtes Land zu fahren. Die Antwort lautet eindeutig: Nein, der Dienstgeber darf dem Arbeitnehmer nicht verbieten in ein bestimmtes Urlaubsland zu fahren. Man muss dem Arbeitgeber auch nicht vorab sagen wohin man reist, das ist reine Privatsache.

Aufpassen muss man jedoch, wenn man in ein Land fährt, welches auf der Liste der zu vermeidenden Länder aufgelistet ist und dort im Urlaub am Coronavirus erkrankt; hier hat man trotz Reisewarnung der Behörden grob fahrlässig seine Infektion selbst verursacht und man verliert seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Behörden Heimisolation verordnen. Für eine Entlassung reicht dieses Fehlverhalten des Dienstnehmers aber wohl kaum.

Bei einer unvorhersehbaren Quarantäneanordnung nach Ankunft in Österreich, beispielsweise wenn man in ein Land reist, welches nicht in der Liste der zu vermeidenden Ländern aufscheint, wird der Entgeltanspruch in der Regel aufrecht bleiben. Dies wird dann als unverschuldete Dienstverhinderung zu werten sein, deren Bestimmungen sich sowohl in Gesetz als auch Kollektivvertrag wiederfinden. 

Unverschuldet ist die Dienstverhinderung deswegen, da der Dienstnehmer bei Urlaubsantritt sich entsprechend versichert hat, dass das bereits gebuchte Urlaubsland nicht in der Liste der zu vermeidenden Ländern aufscheint. Eine nachträgliche Quarantäne nach seiner Ankunft kann ihm daher nicht als grob fahrlässig zugerechnet werden.

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