Therapie statt Strafe bei einem Drogendelikt

Ziel einer jeden Verurteilung und somit auch einer solchen nach dem SMG sollte sein, dass ein Täter künftig keine weitere Straftat mehr begeht. Ein Täter muss jedoch nicht zwangsläufig ins Gefängnis. Eine reine Bestrafung ruft bei Suchtkranken nämlich oft keine Einsicht oder Änderung ihres Suchtverhaltens hervor. 

Für drogenabhängige Rechtsbrecher sieht das österreichische Recht daher zahlreiche Alternativen zur Bestrafung vor. „Therapie statt Strafe“ ist eine solche besondere Form des Strafaufschubs, die bei Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz oder damit zusammenhängenden Beschaffungsdelikten vorgesehen ist. 

Um dem Drogensüchtigen eine Behandlung seiner Sucht und damit auch aus der zwangsläufig damit verbundenen Beschaffungskriminalität zu ermöglichen, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen statt einer Haftstrafe eine Therapie anordnen. Der Gedanke dabei: ein Suchtfreier kann sein Leben in geordnete Bahnen lenken und muss sich seine Existenz nicht durch Beschaffungskriminalität erhalten, sondern danach streben, seinen Lebensunterhalt durch soziale Integration und Leistung aufrechtzuerhalten. Eine solche Therapie muss in einer anerkannten Einrichtung für Suchtentwöhnung stattfinden. 

Sollte die Therapie gelingen, wird die ursprünglich unbedingt verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von zumeist 3 Jahren nachträglich in eine bedingte Freiheitsstrafe umgewandelt. Begeht der Drogensüchtige in dieser Probezeit keine weiteren Straftaten, wird die Strafe vom Gericht endgültig nachgesehen.

Die Möglichkeit einer „Therapie statt Strafe“ und somit der Verhinderung einer Haft sollte auch immer das Ziel einer jeden Strafverteidigung im Bereich des Suchtmittelrechts sein.

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