Eine Haftentschädigung wird für im Nachhinein als vollständig oder im Wesentlichen unschuldig befundene Personen gezahlt, die eine Freiheitsstrafe verbüßten. Der Bund haftet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat. Dem bereits ausgeschiedenen Justizminister Dr. Böhmdorfer ist eine Novellierung des Entschädigungsgesetzes zu verdanken, welches klarstellt, dass auch für den Fall eines Freispruchs im Zweifel, die Entschädigung gebührt. Weiters ist klargestellt, dass die Entschädigung sowohl entgangenen Verdienst als auch Schmerzengeld umfasst. Die Höhe der Haftentschädigung hängt von einer ganzen Reihe von Kriterien ab, wie etwa der Dauer, der Intensität des erlittenen Ungemachs, der psychophysischen Situation des Betroffenen, seiner Empfindsamkeit und der Schwankungsbreite seiner Gefühlswelt (vgl. zB JBl. 1990, 456).Wer unlängst freigesprochen wurde, sollte umgehend einen Rechtsanwalt konsultieren.