Aufgrund der geltenden Covid-19 Massnahmen gelten geänderte Bestimmungen im Arbeitsbereich. Unternehmen können aufgrund betriebswirtschaftlicher Gründe ihre Dienstnehmer zur Kurzarbeit anmelden.
Kurzarbeit aufgrund von Covid19 ist eine erweiterte Form der Kurzarbeit für Unternehmen, die von Covid-19 betriebswirtschaftlich betroffen sind.
Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit des Dienstnehmers für einen bestimmten Zeitraum herabgesetzt wird. Der Dienstnehmer bleibt somit weiterhin beschäftigt und erhält ein vermindertes monatliches Gehalt aufgrund herabgesetzter Stundenanzahl. Vorteilhaft für den Dienstnehmer ist, dass er nicht gekündigt wird, sondern ein, je nach ursprünglichem Verdienst, um 80 bis 90%iges vermindertes Einkommen erhält. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für Lehrlinge, die trotz Kurzarbeit 100% ihres ursprünglichen Bruttobezugs erhalten müssen. Kurzarbeit ist bei Lehrlingen ab 1.10.2020 auch nur möglich, wenn die Ausbildung im Betrieb sichergestellt ist.
Vorteile der Kurzarbeit für den Dienstgebers ist, dass er die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter flexibler gestalten, bewährte langjährige Mitarbeiter im Betrieb behalten und auf Umsatzeinbrüche vorzeitig reagieren kann.